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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 18 SGB IX Ziff. 5.1. RS 2001/02, Unaufschiebbare Leistung

Die Beurteilung, ob eine selbstbeschaffte Leistung "unaufschiebbar" war, ist — bei Beteiligung einer Krankenkasse als Rehabilitationsträger — ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten vorzunehmen. Die Leistung muss so dringend erforderlich gewesen sein, dass eine Verzögerung aus medizinischen Gründen nicht vertretbar war.


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