Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 20 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Mit der Teilhabeplankonferenz wird ein zusätzliches Verfahren der Bedarfsfeststellung in Fällen der Trägermehrheit verankert. Die auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX zu vereinbarende gemeinsame Empfehlung umfasst auch die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner