Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 25 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Bildung von Arbeitsgemeinschaften
(1) Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände nach Absatz 2 miteinander und mit anderen Stellen Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn dies den im SGB IX genannten Zielen dient.
(2) Inwieweit neben den schon bestehenden Arbeitsgemeinschaften
- - Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, Bochum,
- - Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Suchtkranker, Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen),
- - Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, Münster (Westfalen-Lippe),
- - Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen, Frankfurt,
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