Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 NachwG
§ 1 NachwG, Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. 2 Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 MiLoG als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
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