Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 69 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 69 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift fasst die für die Rehabilitationsträger einheitlich geltende Regelung zusammen, wonach zur Wahrung der Kontinuität bei einem nahtlosen Wechsel zu einer anderen Entgeltersatzleistung bei deren Berechnung das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt hier ebenso Berücksichtigung findet.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner