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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2. RS 2022/10
Ziff. 7.2. RS 2022/10, Form der Kündigungserklärung
(1) Die Kündigung im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V (". . .Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll . . .") ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und auf die §§ 104 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Es ist weder eine besondere Form noch ein Unterschrifterfordernis hierfür vorgesehen. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit werden Versicherte den Kündigungswillen grundsätzlich in Textform erklären.
(2) Bei Kündigungen im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V (". . . Wechsel des Mitglieds in eine andere Krankenkasse . . .") tritt die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse an die Stelle der Kündigungserklärung des Mitglieds.
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