Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 8.4.3. RS 2022/10, Kündigung des Wahltarifs in besonderen Härtefällen

(1) Für besondere Härtefälle hat die Satzung der Krankenkasse für Wahltarife ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen.

(2) Scheidet das Mitglied aufgrund einer Härtefallregelung im Sinne von § 53 Absatz 8 Satz 3 SGB V aus einem Wahltarif vor Ablauf der Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs aus, kann die Mitgliedschaft anschließend unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V gekündigt werden.

(3) Endet aufgrund einer Härtefallregelung im Sinne von § 53 Absatz 8 Satz 3 SGB V die Teilnahme am Wahltarif innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft, kann diese frühestens zum Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V gekündigt werden.

(4) Die Entlassung aus einem Wahltarif vor Ablauf der Bindungsfrist nach § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V unter Berücksichtigung einer Härtefallregelung im Sinne von § 53 Absatz 8 Satz 3 SGB V muss nicht zwingend mit einer Beendigung der Mitgliedschaft einhergehen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.