Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 74 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden ergänzenden Leistungen in den Fällen, in denen den Betroffenen aufgrund der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Unternehmens oder des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist.
(2) § 43 SGB V stellt sicher, dass Haushaltshilfe bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 74 SGB IX von den Krankenkassen zu erbringen ist.
(3) Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht von der Krankenkasse, sondern von einem anderen Rehabilitationsträger erbracht, dann hat dieser auch die Haushaltshilfe bzw. Kinderbetreuungskosten zu übernehmen.
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