Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.3. RS 2004/01
Ziff. 3.2.3. RS 2004/01, Keine Vergleichbarkeit mit den Grundsätzen des Steuerrechts
Während im Steuerrecht die Steuerpflicht über das gesamte Leben des Versicherten an dessen individuellen Verhältnissen orientiert ist, gilt diese Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht gerade nicht. Das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist insoweit mit den Grundsätzen des Steuerrechts nicht vergleichbar. Dies hat auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 15. 4. 1986 — 1 BvR 1304/85 — (SozR 2200 § 385 Nr. 15) festgestellt. Danach sind die für den Bereich des Steuerrechts geltenden Grundsätze nicht auf das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar. Insoweit ist noch auf das BSG-Urteil vom 25. 1. 2001 — B 12 KR 8/00 R — (USK 2001-10) hinzuweisen. Danach dienen die Krankenversicherungsbeiträge nicht allein der Abschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne konkrete staatliche Gegenleistung, sondern dem Erwerb des Versicherungsschutzes.
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