Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5a AKI-RL
§ 5a AKI-RL, Übergangsregelung zur Potenzialerhebung
1 Abweichend von der in § 5 Absatz 1 Satz 1 unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung, gilt befristet bis zum 31. 12. 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll. 2 Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner