Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 AKI-RL
§ 14 AKI-RL, Inkrafttreten und Übergang zur Leistungserbringung nach § 132l SGB V
(1) 1 Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 2 Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach dieser Richtlinie erfolgen ab dem 1. 1. 2023. 3 Bis zu diesem Zeitpunkt werden Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der HKP-RL verordnet.
(2) 1 Die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege gemäß § 37c SGB V werden von Leistungserbringern erbracht, die über Verträge gemäß § 132l Absatz 5 SGB V verfügen. 2 Die Verträge nach § 132a Absatz 4 SGB V gelten so lange fort, bis sie durch Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 SGB V abgelöst werden, längstens jedoch für 12 Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V.
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