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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.2.1. RS 2006/06
Ziff. 1.4.2.1. RS 2006/06, Fälle des Unfallversicherungsschutzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII/fk/nordwest/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1457447
(1) Versichert sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und — soweit diese Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen — Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung und der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Absatz 4 SGB XI).
(2) Insbesondere bei Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ist es erforderlich, dass diese Verrichtungen überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen. Auszugehen ist von der Zielsetzung der Tätigkeit. So besteht Unfallversicherungsschutz z. B. auf Wegen zum Einkaufen von Lebensmitteln für den Pflegebedürftigen oder von Pflegehilfsmitteln auch dann, wenn bei dieser Gelegenheit auch Gegenstände für den privatwirtschaftlichen Bedarf der Pflegeperson eingekauft werden, die Zielsetzung für den Weg aber das Einkaufen für den Pflegebedürftigen gewesen ist. Lässt sich der zum Einkaufen zurückgelegte Weg in einen pflegebedingten und einen pflegefremden, privaten Teil zerlegen, besteht Unfallversicherungsschutz nur auf dem pflegebedingten Teil, nicht aber auf dem privaten Teil. Gleiches gilt beim Zubereiten von Mahlzeiten. So kann z. B. die Nahrungszubereitung für eine mehrköpfige Familie, die einen pflegebedürftigen Verwandten in ihrem Haushalt aufgenommen hat, nicht deswegen zur unfallversicherten Tätigkeit werden, weil der Gepflegte ebenfalls das Familienessen einnimmt. In diesem Beispiel steht nämlich die Versorgung der Familie und nicht die Pflege im Vordergrund der Nahrungszubereitung. Unfallversicherungsschutz besteht aber dann, wenn die Nahrungszubereitung mit dem Ziel der Versorgung des Pflegebedürftigen erfolgt. Lässt sich eine solche Trennung nicht vornehmen, besteht Unfallversicherungsschutz nur bei den mit Blick auf den Pflegebedürftigen vorgenommenen Tätigkeiten (z. B. besondere Zubereitung eines Teils der Speisen). Bei Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung und der Mobilität (§ 14 Absatz 4 Nummer 2 und 3 SGB XI) ist in der Regel davon auszugehen, dass sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen, da hiervon keine andere im Haushalt lebende Person profitieren kann bzw. einen Nutzen hat.
(3) Der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII besteht auch bei solchen Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 14 Absatz 4 SGB XI genannten Tätigkeiten stehen (z. B. Vorbereiten des Badewassers).
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