Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.4.4. RS 2006/06
Ziff. 1.4.4. RS 2006/06, Unfälle auf Wegen außerhalb des Hauses, in dem der Pflegebedürftige lebt bzw. seine Wohnung hat
(1) Für Pflegepersonen, die im selben Haus oder im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige wohnen, besteht auf Wegen von und zum Haus kein Unfallversicherungsschutz. Ausgenommen sind lediglich solche Wege, die allein mit dem Ziel der Verrichtung einer Pflegetätigkeit zurückgelegt werden und sonst nicht zur gleichen Zeit oder in gleicher Weise zurückgelegt worden wären (z. B. vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub, weil die für die Zeit des Urlaubs vorgesehene Vertretung der Pflegeperson unvorhergesehen ausgefallen ist).
(2) Pflegepersonen, die nicht im selben Haus wie der Pflegebedürftige wohnen, stehen dagegen auf den Wegen von und zum Haus des Pflegebedürftigen, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit zurückgelegt werden, grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner