Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3.6. RS 2006/06
Ziff. 2.3.6. RS 2006/06, § 2 Absatz 2 SGB VII
(1) Bei den in Abschnitt 1.3.5.5 beschriebenen Sachverhalten des § 2 Absatz 2 SGB VII besteht die Unfallversicherung in aller Regel beim kommunalen Unfallversicherungsträger des Pflegeorts oder — bei Pflege in einem landwirtschaftlichen Haushalt — bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die für das landwirtschaftliche Unternehmen zuständig ist.
(2) Stellt sich die Tätigkeit allerdings als eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für einen Pflegedienst dar, besteht der Unfallversicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner