Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 16 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Übergangsregelung
Die Neuregelung tritt zum 1. 4. 2007 in Kraft und erstreckt sich auf alle Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt oder später mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate oder mehr im Rückstand sind. Die Krankenkasse hat dann das aus dem KSVG zitierte Verfahren einzuleiten.
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