Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20a SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 20a SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Inhaltliche Vorgaben
(1) Die Leistungen der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung haben die folgenden im Gesetz genannten Anforderungen zu erfüllen:
- - Erhebung der gesundheitlichen Situation einschließlich ihrer Risiken und Potentiale,
- - dabei Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb,
- - Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten,
- - Unterstützung bei deren Umsetzung.
(2) Darüber hinaus haben die Leistungen dem gemeinsamen GKV-Leitfaden zur primären Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung (AG der Spitzenverbände der Krankenkassen: Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Absatz 1 und 2 SGB V vom 21. 6. 2000 i. d. F. vom 15. 6. 2006, Bergisch Gladbach 2006) zu entsprechen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden diesen Leitfaden der aktuellen Gesetzeslage anpassen. Ab dem 1. 7. 2008 obliegt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Beschluss dieses Leitfadens.
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