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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3. RS 2007/04
Ziff. 3.1.3. RS 2007/04, Finanzierungszuständigkeit der GKV
(1) In der ambulant-häuslichen Versorgung, d. h. im allgemeinen Lebensbereich des Versicherten, ergeben sich durch das GKV-WSG keine Änderungen.
(2) Nur für den Einzelnen bestimmte, individuell genutzte Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörgeräte, Prothesen) sind bei medizinischer Notwendigkeit (Behinderungsausgleich oder Krankenbehandlung) auch dann von der GKV zu finanzieren, wenn sich der Versicherte in einem Pflegeheim befindet und dort stationär gepflegt wird. Der grundsätzliche Versorgungsanspruch gegenüber der GKV gilt unabhängig davon, ob das Hilfsmittel ausschließlich im Pflegeheim eingesetzt wird.
(3) Hilfsmittel, die der Durchführung der Behandlungspflege dienen, fallen grundsätzlich in die Leistungspflicht der GKV. Dies gilt zeitlich begrenzt auch für die unmittelbare Nachsorge. Die in den Produktgruppen 50 bis 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gelisteten Produkte decken im Regelfall die Grundpflege ab. Sie fallen daher grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der GKV.
(4) Die Leistungspflicht der GKV entsteht nicht erst, wenn es um die Behandlung einer akuten Erkrankung bzw. den Ausgleich einer Behinderung geht, sondern — zeitlich begrenzt für die notwendige Dauer gemäß dem ärztlichen Behandlungskonzept — stets, wenn nach ärztlicher Einschätzung die Entstehung einer Erkrankung oder Behinderung ohne den Einsatz eines speziellen Hilfsmittels konkret und unmittelbar droht.
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