Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.2.3. RS 2007/09
Ziff. I.2.3. RS 2007/09, Bezug von Einnahmen im Sinne von § 23c SGB IV
Unterliegen Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen während des Bezugs von Krankentagegeld nach § 23c SGB IV der Beitragspflicht, weil das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR überschritten wird (vgl. Abschnitt II.5), besteht weiterhin Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Diese beitragspflichtigen Zeiten gelten als Zeiten der regulären Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV findet keine Anwendung. Diese Zeiten der Versicherungspflicht sind auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als SV-Tage anzusetzen.
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