Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.3.2. RS 2007/09
Ziff. II.3.2. RS 2007/09, Änderung der SvEV
Diese steuerliche Situation bei der Bewertung des geldwerten Vorteils der Arbeitgeberumlage machte es erforderlich, deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung neu zu ordnen. Zu diesem Zweck sind künftig die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV sowie der Sätze 3 und 4 dieser Vorschrift zu beachten (vgl. Artikel 19a des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner