Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VII.3.1. RS 2007/09
Ziff. VII.3.1. RS 2007/09, Maßnahmen
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
- a) Zahlung von Zuschüssen an den Arbeitgeber für Maßnahmen der sog. Einstiegsqualifizierung nach § 235b SGB III für die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- b) Zahlung eines Qualifizierungszuschusses nach § 421o SGB III bei der Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und u. a. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.
- c) Zahlung eines Eingliederungszuschusses an Arbeitgeber zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (§ 421p SGB III)
(2) Die Maßnahmen nach § 421o SGB III und nach § 421p SGB III können auch von den Leistungsträgern nach dem SGB II erbracht werden (vgl. Artikel 2 des vorgenannten Gesetzes).
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