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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 FELEG
§ 6 FELEG, Höhe der Leistung
(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt.
(2) 1 Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem ALG ermittelt oder bei bereits am 31. 12. 1994 laufenden Renten weitergezahlt. 2 Entsteht der Anspruch auf den Grundbetrag nach dem 30. 6. 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Altersrente nach § 23 ALG berechnete Betrag für verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn, der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem ALG. 3 Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem ALG berechnet oder bei bereits am 31. 12. 1994 laufenden Renten weitergezahlt. 4 Der Grundbetrag wird zum 1. 7. eines jeden Jahres wie die Renten nach dem ALG angepasst.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl. I S. 1814) und G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl. I S. 1814), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(3) 1 Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 EUR je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche durchschnittliche Ertragsmesszahl 5,20 EUR, höchstens jedoch 306,80 EUR je Hektar stillgelegte Fläche. 2 Ist die Ertragsmesszahl der Flurstücke nicht im Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Ertragsmesszahlen des Betriebes berechnet werden. 3 Bei Wein- und Gartenbau beträgt der Flächenzuschlag jährlich 306,80 EUR je Hektar. 4 Bei einer Aufforstung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 EUR je Hektar gewährt. 5 Der Flächenzuschlag wird nicht für Flächen gewährt,
- 1. die nicht mindestens 5 Jahre vor der Antragstellung ununterbrochen vom Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Absatz 2 ALG bewirtschaftet worden sind; Zeiten der Bewirtschaftung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem FlurbG beteiligt war oder deren Nutzung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, werden einschließlich des Zeitraums, für den aufgrund der Vorschriften des FlurbG eine Nutzung nicht möglich war, auf die Mindestbewirtschaftungszeit angerechnet,
- 2. für die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. 5. 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) eine jährliche Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gezahlt wird.
Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983). Satz 5 gestrichen durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl. I S. 2110), bisheriger Satz 6 wurde Satz 5.
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