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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 2013/10
Ziff. 8. RS 2013/10, Elterngeld, Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG). In dieser Zeit haben die Eltern gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. Erfolgt für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für 2 weitere Monate dieses Basiselterngeld beanspruchen (Partnermonate). Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld, dieses erhöht sich für das 2. und jedes weitere Kind um je 300 EUR.
(2) Basiselterngeld nach dem BEEG wird bis zu einem Betrag von 300 EUR monatlich nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt (vgl. § 10 Absatz 1 BEEG).
(3) Für vor dem 1. 7. 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann auf Antrag nach § 6 Satz 2 BEEG a. F. der Auszahlungszeitraum unter Halbierung der Monatsbeträge verdoppelt werden (Verlängerungsoption). Der Freibetrag verringert sich dabei um die Hälfte auf 150 EUR im Monat.
(4) Für ab dem 1. 7. 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann nach § 4 Absatz 3 BEEG statt eines Monats Basiselterngeld jeweils 2 Monate lang ein Elterngeld Plus bezogen werden. Auch hier verringert sich der Freibetrag nach § 10 Absatz 3 BEEG auf 150 EUR monatlich.
(5) Der Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus. Durch diesen verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus einmalig um 4 aufeinanderfolgende Monate für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile gleichzeitig pro Woche nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden durchschnittlich arbeiten und weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllen.
(6) Ein Elternteil kann grundsätzlich höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der 4 Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beziehen. Jedoch haben u. a. auch Alleinerziehende wie Elternpaare einen Anspruch darauf, für 4 weitere Monate Elterngeld Plus zu beziehen, wenn sie in diesen 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind (vgl. § 4 Absatz 6 Satz 2 BEEG).
Beispiel 9: Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Beide Eltern sind erwerbstätig und wollen Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren. In den ersten beiden Lebensmonaten möchte der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um gemeinsam mit seiner Frau das Kind zu betreuen (Partnermonate). Die Mutter möchte die ersten 6 Monate ihr Kind zu Hause betreuen und Elterngeld beziehen. Danach möchte sie wieder als Teilzeitbeschäftigte (25 Wochenstunden) arbeiten und die restliche Anspruchszeit Elterngeld Plus (zuerst als Partnerschaftsbonus) beziehen. Hierbei möchte ihr Mann sie für die ersten 4 Monate unterstützen, indem auch er seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden reduziert (Partnerschaftsbonusmonate). Die Leistungen werden entsprechend beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.
Geburt des Kindes am | 1. 8. 2017 |
Elterngeldbezug Mutter: | |
Anspruch auf Basiselterngeld besteht in der Zeit | 1. 8. 2017 bis 31. 1. 2018 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 910 EUR |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 1. 2. 2018 bis 31. 5. 2018 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 455 EUR |
Anspruch auf Elterngeld Plus besteht in der Zeit | 1. 6. 2018 bis 31. 5. 2019 |
Höhe des Elterngeldes Plus mtl. | 455 EUR |
Elterngeldbezug Vater: | |
Anspruch auf Basiselterngeld (Partnermonat) besteht in der Zeit | 1. 8. 2017 bis 30. 9. 2017 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 1 430 EUR |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 1. 2. 2018 bis 31. 5. 2018 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 715 EUR |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
1. 8. 2017 bis 30. 9. 2017: Beide Eltern beziehen Basiselterngeld.
Elterngeld bleibt jeweils in Höhe von 300 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 610 EUR, Vater: 1 130 EUR).
1. 10. 2017 bis 31. 1. 2018: Basiselterngeld wird von der Mutter bezogen.
Elterngeld bleibt in Höhe von 300 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (610 EUR).
1. 2. 2018 bis 31. 5. 2018: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate.
Elterngeld Plus bleibt jeweils in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 305 EUR, Vater: 565 EUR).
1. 6. 2018 bis 31. 5. 2019: Die Mutter bezieht Elterngeld Plus.
Das Elterngeld Plus bleibt in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (305 EUR).
(7) Eine weitere Leistung nach dem BEEG ist das Betreuungsgeld. Dieses wurde zwar mit Urteil des BVerfG vom 21. 7. 2015 — 1 BvF 2/13, aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig erklärt, es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Bezug des Betreuungsgeldes bis in das Jahr 2018 hineinreicht, da für bereits bewilligte Anträge ein Bestandschutz gilt. Hierfür gilt ebenfalls der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Absatz 1 BEEG in Höhe von bis zu 300 EUR monatlich. Da die Höhe des Betreuungsgeldes nach §§ 4b und 27 Absatz 3 BEEG (ab 1. 8. 2014 150 EUR monatlich, zuvor je Kind monatlich 100 EUR) diesen Freibetrag unterschreitet, ist es nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
(8) Die Bezugszeit des Betreuungsgeldes schließt im Regelfall an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Basiselterngeld an. Wird für vor dem 1. 7. 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder die Verlängerungsoption des Elterngeldes (§ 6 Satz 2 BEEG a. F.) gewählt, können Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig bezogen werden. In diesem Fall bleibt das Elterngeld nach § 10 Absatz 3 BEEG nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrages, der nach Abzug des Betreuungsgeldes verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt.
Beispiel 10: Kombination Elterngeld mit Betreuungsgeld
Beide Eltern sind erwerbstätig und haben das verlängerte Elterngeld gewählt, wobei der Vater 4 Monate Elternzeit nimmt. Daneben beantragt die Mutter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Betreuungsgeld. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt. Nachfolgend wird nur der Leistungsbezug der Mutter betrachtet.
Geburt des Kindes am | 1. 6. 2015 |
Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit | 1. 6. 2015 bis 31. 5. 2017 |
Höhe des Elterngeldes (halber Monatsbetrag) mtl. | 500 EUR |
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit | 1. 8. 2016 bis 31. 5. 2018 |
Höhe des Betreuungsgeldes mtl. | 150 EUR |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
1. 6. 2015 bis 31. 7. 2016: Elterngeld wird allein bezogen.
Elterngeld bleibt in Höhe von monatlich 150 EUR unberücksichtigt, der verbleibende Betrag in Höhe von 350 EUR wird als Einnahme zum Lebensunterhalt angerechnet.
1. 8. 2016 bis 31. 5. 2017: Das verlängerte Elterngeld und Betreuungsgeld werden zeitgleich bezogen.
Anrechnungsfreibetrag insgesamt | 300 EUR |
abzüglich des Betreuungsgeldes in Höhe von | 150 EUR |
verbleibender Anrechnungsfreibetrag | 150 EUR |
Das Elterngeld bleibt bis zur Hälfte des restlichen Anrechnungsfreibetrages unberücksichtigt: | 150 EUR : 2 = 75 EUR |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt werden 425 EUR vom Elterngeld angerechnet.
1. 6. 2017 bis 31. 5. 2018: Betreuungsgeld wird allein bezogen.
Das Betreuungsgeld bleibt als Einnahme zum Lebensunterhalt unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag in Höhe von 300 EUR monatlich nicht übersteigt.
(9) Für ab dem 1. 7. 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder wird das Betreuungsgeld ausnahmsweise vor dem 15. Lebensmonat gewährt, sofern die Eltern die Monatsbeträge des Basiselterngeldes (inkl. der Partnermonate) bereits bezogen haben. Das Betreuungsgeld kann nicht vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeträge Elterngeld zunächst als Elterngeld Plus beantragt haben, da sie diese Beantragung — ggf. auch rückwirkend — noch ändern können. Hiervon ausgenommen ist jedoch das Elterngeld Plus, welches als Partnerschaftsbonus gezahlt wird, und die 4 weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 6 Satz 2 BEEG für Elternteile, die einen alleinigen Anspruch auf Elterngeld haben, da dieses Elterngeld Plus nicht in Basiselterngeld umgewandelt werden kann. Ab dem 15. Lebensmonat ist der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus und Betreuungsgeld nicht mehr ausgeschlossen.
(10) Bei einem gleichzeitigen Bezug von Betreuungsgeld und Elterngeld Plus bleibt das Elterngeld Plus nach § 10 Absatz 3 BEEG bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrages, der nach Abzug des Betreuungsgeldes verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt.
Beispiel 11: Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Betreuungsgeld
Beide Eltern sind erwerbstätig. In den ersten beiden Lebensmonaten möchten beide Elternteile, ab den 3. Lebensmonat bis zum Ende des Anspruchs auf Elterngeld möchte die Mutter ihr Kind allein zu Hause betreuen. Hierfür wird Basiseterngeld (inkl. Partnermonate) beantragt. Danach möchte die Mutter wieder teilweise (25 Wochenstunden) arbeiten und sich die Betreuung des Kindes mit dem Vater teilen. Hierzu verringert der Vater seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden. Die Eltern beantragen hierfür Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) für 4 Monate. Ab dem 15. Lebensmonat beantragt die Mutter Betreuungsgeld (Anspruch bestünde hier bereits ab dem 13. Lebensmonat). Auch in dieser Zeit wird das Kind von beiden Elternteilen abwechselnd betreut. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.
Geburt des Kindes am | 1. 10. 2015 |
Leistungsbezug Mutter: | |
Anspruch auf Basiselterngeld besteht in der Zeit | 1. 10. 2015 bis 30. 9. 2016 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 1 000 EUR |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 1. 10. 2016 bis 31. 1. 2017 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 500 EUR |
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit | 1. 12. 2016 bis 30. 9. 2018 |
Höhe des Betreuungsgeldes mtl. | 150 EUR |
Leistungsbezug Vater: | |
Anspruch auf Basiselterngeld (Partnermonat) besteht in der Zeit | 1. 10. 2015 bis 30. 11. 2015 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 1 500 EUR |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 1. 10. 2016 bis 31. 1. 2017 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 750 EUR |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
1. 10. 2015 bis 30. 11. 2015: Beide Eltern beziehen Basiselterngeld.
Elterngeld bleibt jeweils in Höhe von 300 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 700 EUR, Vater: 1.200 EUR).
1. 12. 2015 bis 30. 9. 2016: Basiselterngeld wird von der Mutter bezogen.
Elterngeld bleibt in Höhe von 300 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (700 EUR).
1. 10. 2016 bis 30. 11. 2016: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate.
Elterngeld Plus bleibt jeweils in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (Mutter: 350 EUR, Vater: 600 EUR).
1. 12. 2016 bis 31. 1. 2017: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate und die Mutter bezieht zeitgleich Betreuungsgeld.
Elterngeld Plus des Vaters bleibt in Höhe von 150 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (600 EUR).
Die Mutter hat einen Anrechnungsfreibetrag von insgesamt | 300 EUR |
abzüglich des Betreuungsgeldes in Höhe von | 150 EUR |
verbleibt ihr ein Anrechnungsfreibetrag von | 150 EUR |
Elterngeld Plus bleibt bis zur Hälfte des restlichen Anrechnungsfreibetrages unberücksichtigt: | 150 EUR : 2 = 75 EUR |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt werden 425 EUR vom Elterngeld angerechnet.
1. 2. 2017 bis 30. 9. 2018: Betreuungsgeld wird von der Mutter allein bezogen.
Betreuungsgeld bleibt vollständig unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag in Höhe von 300 EUR monatlich nicht übersteigt.
(11) Nach § 10 Absatz 1 BEEG wird bei vergleichbaren Leistungen der Länder der Teil, der 300 EUR monatlich übersteigt, als Einnahme zum Lebensunterhalt angerechnet.
(12) Eine vergleichbare Leistung wird aktuell vom Freistaat Sachsen in Form eines Landeserziehungsgeldes angeboten. Im Freistaat Bayern besteht seit dem 1. 8. 2018 nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. 7. 2018 Anspruch auf das bayerische Familiengeld als vergleichbare Leistung, welches das bisherige bayerische Landeserziehungs- und Betreuungsgeld abgelöst hat und nun in einer Leistung vereint.
(13) Das Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG) wird nicht vor dem Ende des Bezuges des Elterngeldes nach dem BEEG gewährt. Ein gleichzeitiger Bezug neben dem Betreuungsgeld ist hingegen möglich. Das bayerische Familiengeld kann neben dem Elterngeld, dem Elterngeld-Plus und dem Partnerschaftsbonus bezogen werden. Gewährt wird es vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats in Höhe von 250 EUR monatlich pro Kind. Ab dem 3. Kind werden 300 EUR gewährt. Es wird frühestens für im September 2018 beginnende Lebensmonate gezahlt.
(14) Nach § 10 Absatz 1 BEEG bleiben bei einem gleichzeitigen Bezug von Elterngeld, Betreuungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder (z. B. Sächsisches Landeserziehungsgeld, bayerisches Familiengeld) die Leistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Der den Betrag übersteigende Teil der Gesamtsumme beider Leistungen ist als Einnahme zum Lebensunterhalt anzurechnen.
Beispiel 12: Kombination Elterngeld, Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld bzw. bayerisches Familiengeld
Eine Familie, wohnhaft in Bayern, hat bereits 2 Schulkinder, beantragt für ihr 3. Kind Betreuungsgeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Darüber hinaus beantragt die Familie für dieses Kind rechtzeitig das bayerische Landeserziehungsgeld. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Anträge werden genehmigt. Zuvor bezog die Familie 14 Monate Elterngeld.
Geburt des Kindes am | 1. 12. 2015 |
Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit | 1. 12. 2015 bis 31. 1. 2017 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 500 EUR |
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit | 1. 2. 2017 bis 30. 11. 2018 |
Höhe des Betreuungsgeldes mtl. | 150 EUR |
Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht in der Zeit | 1. 2. 2017 bis 31. 7. 2017 |
Höhe des Landeserziehungsgeldes mtl. | 300 EUR |
Anspruch auf bayerisches Familiengeld besteht in der Zeit | 1. 9. 2018 bis 30. 11. 2018 |
Höhe des bayerischen Familiengeldes mtl. | 250,00 EUR |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
1. 12. 2015 bis 31. 1. 2017: Elterngeld wird allein bezogen.
Elterngeld wird in Höhe von 300 EUR monatlich nicht berücksichtigt, der darüber hinausgehende Betrag wird angerechnet (200 EUR).
1. 2. 2017 bis 31. 7. 2017: Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld werden zeitgleich bezogen.
Anrechnungsfreibetrag insgesamt | 300 EUR |
Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld in Höhe von insgesamt | 450 EUR |
Nach Abzug des Anrechnungsfreibetrages werden 150 EUR angerechnet.
1. 8. 2017 bis 31. 8. 2018: Betreuungsgeld wird allein bezogen.
Betreuungsgeld bleibt vollständig unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag in Höhe von 300 EUR monatlich nicht übersteigt.
1.9. 2018 bis 30. 11. 2018: Betreuungsgeld und bayerisches Familiengeld werden zeitgleich bezogen.
Anrechnungsfreibetrag insgesamt | 300 EUR |
Betreuungsgeld und bayerisches Familiengeld in Höhe von insgesamt | 400 EUR |
Nach Abzug des Anrechnungsfreibetrages werden 100 EUR angerechnet.
(15) Die nicht zu berücksichtigenden Beträge (Anrechnungsfreibeträge) vervielfachen sich nach § 10 Absatz 4 BEEG bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Auch bei nacheinander folgenden Geburten ist von einer kindbezogenen Betrachtung auszugehen. Daher ist eine Gleichbehandlung beider Konstellationen zu gewährleisten und der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Absatz 1 bzw. Absatz 3 BEEG je Kind zu gewähren.
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