Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 PflBG
§ 33 PflBG, Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht:
- 1. 57,2380 % durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
- 2. 30,2174 % durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 3. 8,9446 % durch das Land und
- 4. 3,6 % durch Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung 10 % ihrer Direktzahlung erstattet.
(2) 1 Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden als monatlicher Teilbetrag an die zuständige Stelle abgeführt. 2 Soweit einer zur Zahlung eines Umlagebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der praktischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung nach § 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Beträge miteinander verrechnen.
(3) 1 Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 KHG oder als eigenständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht werden. 2 Vereinbart wird die Höhe des Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG. 3 Die Vertragsparteien teilen der zuständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zuschlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.
(4) 1 Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge aufgebracht. 2 Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest. 3 Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Sektoren "voll- und teilstationär" und "ambulant" im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt. 4 Einzelheiten zu dem Verfahren werden durch eine Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt. 5 Die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.
(5) 1 Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung 2 Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. 2 Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung sowie die Erstattung der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI oder an den Ausgleichsfonds erbracht. 3 § 45c Absatz 8 SGB XI gilt entsprechend.
Satz 3 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(6) 1 Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen. 2 Hierzu gehören insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Einzahlungen, die mit einem Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB zu verzinsen sind, oder Einzelheiten zur Abweichung von dem Zeitpunkt der Einzahlung einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen nach Absatz 1 Nummer 3, sofern die Liquidität des Ausgleichsfonds zum Zeitpunkt der Auszahlung der Ausgleichszuweisung im entsprechenden Finanzierungszeitraum weiterhin sichergestellt ist. 3 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 36 auf Antrag eines Beteiligten.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(7) 1 Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) 1 Die Bundesregierung prüft alle 3 Jahre, erstmals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. 2 Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die tragenden Gründe vor. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes den Prozentsatz nach Absatz 1 Nummer 4 zum 1. 1. des Folgejahres anzupassen und
- 2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Nummer 4 auch den Prozentsatz nach Absatz 1 Nummer 2 anzupassen, sodass die Summe der Prozentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 unverändert bleibt.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner