Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14c ZDG
§ 14c ZDG, Freiwilliges Jahr
(1) 1 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem JFDG verpflichtet haben, der mindestens 2 Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. 2 Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. 3 Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem JFDG zugelassen ist.
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) 1 Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. 2 Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie 2 Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
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