Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 ZDG
§ 71 ZDG, Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) 1 Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. 2 Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
(3) 1 Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 VwZG, § 7 Absatz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. 2 Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.
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