Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11b DEÜV
§ 11b DEÜV, Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle zu melden.
§ 11b eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
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