Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 DEÜV
§ 38 DEÜV, Entgeltersatzleistungen
(1) 1 Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem AltTZG anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten bis zum 31. 12. 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885) und G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des 6. Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. 2 § 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 § 12 Absatz 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.
Satz 2 angefügt durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246).
(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
(5) 1 Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. 4. eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. 2 Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.
Zu § 38 siehe RS 2002/02 Ziff. C.II, RS 2015/02, RS 2015/06, RS 2022/13 Ziff. D.II.
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