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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SVWO
§ 23 SVWO, Zulassung der Vorschlagslisten
(1) 1 Der Wahlausschuss entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Absatz 2). 2 Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) 1 Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
- 1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
- 2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
- 3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
- 4. die nicht die Form des § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
- 5. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c SGB IV nicht rechtzeitig beantragt hat,
- 6. die nicht von der nach § 48 Absatz 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
- 7. die nicht die nach § 48 Absatz 9 SGB IV erforderlichen Quoten einhält.
Nummer 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 6 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 7 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3) 1 Der Wahlausschuss teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
- 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
- 2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
- 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
- 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
- 5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
Satz 4 angefügt durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
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