Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.1.3. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.1.3. Geringfüg-RL, Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit besonderen Verflechtungen
1 Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. 2 Dies gilt selbst dann, wenn — bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern — diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. 3 Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen (vgl. Beispiele 1e bis 1g).
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