Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 GKV-SVS
§ 46 GKV-SVS, Bekanntmachungen
(1) 1 Die Satzung, Satzungsänderungen, die Ergebnisse der Wahl des Verwaltungsrates, künftige Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung mit Verbindungsstellen der EU-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates werden im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht. 2 Die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten gelten fort.
(2) 1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Verfahrensregelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass die Mitgliedskassen zeitnah über getroffene Entscheidungen informiert werden. 2 Bekanntmachungen des Spitzenverbandes erfolgen durch Rundschreiben an die Mitgliedskassen.
(3) Die Dienstordnung des GKV-Spitzenverbandes wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des GKV-Spitzenverbandes bekannt gemacht.
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