Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 Zul-RL
§ 5 Zul-RL, Mitteilung der nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen
(1) Die nicht tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3b SGB XI hat den Landesverbänden der Pflegekassen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 72 Absatz 3d SGB XI rechtsverbindlich mitzuteilen,
- a) welches Tarifvertragswerk oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
- b) ob im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB XI und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB XI für sie maßgebend ist.
(2) Der Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu entnehmen:
- 1. allgemeine Angaben zur Pflegeeinrichtung (Name, Adresse, Bundesland, Kontaktperson, Kontaktdaten, Institutionskennzeichen, Form der Trägerschaft, Versorgungsart),
- 2. Angabe, ob die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt wird,
- 3. sofern die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt wird:
- a) Name des Tarifvertragswerkes, dessen Höhe der Entlohnung von der Pflegeeinrichtung nicht unterschritten wird (maßgebendes Tarifvertragswerk),
- b) Zeitraum, für den die Höhe der Entlohnung gemäß dem maßgebenden Tarifvertragswerk nicht unterschritten wird,
- c) Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 im Hinblick auf das maßgebende Tarifvertragswerk gegeben sind,
- d) rechtsverbindliche Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung die Höhe der Entlohnung gemäß dem maßgebenden Tarifvertragswerk für alle Beschäftigten in der Pflege und Betreuung nicht unterschreitet.
- Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d gelten für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen entsprechend.
- 4. Sofern die Voraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI unter Anwendung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt wird: rechtsverbindliche Erklärung, dass der Träger der Pflegeeinrichtung das jeweilige nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau in den 3 Qualifikationsgruppen sowie die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreitet,
- 5. rechtsverbindliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.
(3) 1 Sofern sich Änderungen der Angaben zu Absatz 1 oder Absatz 2 Nummern 1 bis 5 ergeben, hat die Pflegeeinrichtung dies unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen und die Richtigkeit der Angaben in der Änderung rechtsverbindlich entsprechend Absatz 2 Nummer 5 zu erklären (Änderungsmitteilung). 2 Sofern sich Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a, b ergeben, ist der Versorgungsvertrag entsprechend anzupassen.
(4) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3b SGB XI, wenn sich im Verfahren nach § 4 Nachweis-RL oder aus anderen Sachverhalten Anhaltspunkte ergeben, die eine Prüfung erforderlich machen. 2 In diesem Fall ist das Verfahren nach den Nachweis-RL sinngemäß anzuwenden. 3 Dabei sind abweichend von § 4 Absatz 1 Nachweis-RL pseudonymisierte Unterlagen vorzulegen.
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