Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SRVwV
§ 1 SRVwV, Anwendungsbereich
(1) 1 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI. 2 Sie gilt entsprechend für die Medizinischen Dienste, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Satz 2 geändert durch VwV vom 21. 4. 2023 (BAnz. AT 28. 4. 2023 B3).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 SGB VII, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 36 und 40 bis 43 zulassen.
Absatz 2 geändert durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1). Satz 1 gestrichen durch VwV vom 4. 5. 2009 (BAnz. Nr. 70), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 2.
(3) 1 Die KHBV bleibt für die nach dem KHG geförderten Krankenhäuser der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände unberührt. 2 Satz 1 kann auch für Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt werden.
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