Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 SRVwV
§ 13 SRVwV, Änderung der Zahlungsanordnung
(1) Ist eine Berichtigung des Betrages, der Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers oder seiner Kontonummer notwendig, ist eine neue Zahlungsanordnung auszufertigen und die alte Zahlungsanordnung als fehlerhaft zu kennzeichnen.
Satz 2 gestrichen durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105).
(2) Sonstige Berichtigungen der Zahlungsanordnung sind nur bei schriftlich erstellten Zahlungsanordnungen zulässig und so auszuführen, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; die Berichtigungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des Ändernden und des Datums der Änderung zu bescheinigen.
(3) Eine Daueranordnung ist bei Änderung der Voraussetzungen aufzuheben.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner