Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2. BRi
Ziff. 3.2.2. BRi, Festlegung der die Begutachtung durchführenden Person(en)
Auf der Grundlage der bereits vorhandenen oder von der Pflegekasse übergebenen und ggf. von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegepersonen oder anderen Personen des Krankenhauses, der sonstigen Einrichtungen oder der Pflegeeinrichtungen eingeholten Informationen und des zu erwartenden Schwerpunktes der Begutachtung wird entschieden, welche Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin/Arzt, spezielles Fachgebiet, speziell geschulte Gutachterin oder speziell geschulter Gutachter) die Begutachtung durchführen. Zur umfassenden Beurteilung der Pflegesituation, insbesondere auch bei der Beurteilung von Menschen mit Behinderungen oder psychisch kranken Menschen und deren Hilfebedarf, kann die Beteiligung anderer Fachkräfte erforderlich sein, z. B. aus dem Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderungen oder der Psychiatrie. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen oder Gutachter mit einer Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen.
Begutachtungen aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews sind von besonders geschulten Gutachterinnen und Gutachtern mit mehreren, vorzugsweise 6 Monaten Erfahrung in der Begutachtung im Wohnbereich vorzunehmen.
In der Regel ist es ausreichend, dass die Begutachtung von einer Gutachterin oder einem Gutachter durchgeführt wird. Eine gemeinsame Begutachtung durch Pflegefachkraft und Ärztin bzw. Arzt kann dann sinnvoll sein, wenn komplexe Sachverhalte zu beurteilen sind. Die Gründe für das Vorliegen eines komplexen Sachverhalts sind im Gutachten festzuhalten.
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