Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06
§ 33 SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06, Antrag auf Höherstufung
Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung eines höheren Pflegegrads oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.
Beispiel 1:
Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit | 1. 2. |
Antrag auf Höherstufung am | 17. 9. |
Begutachtung durch den MD am | 23. 10. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit | 1. 7. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab | 1. 7. |
Beispiel 2:
Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach dem Pflegegrad 3 seit | 1. 1. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab | 8. 11. |
Antrag auf Höherstufung am | 13. 11. |
Begutachtung durch den MD am | 17. 11. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 4 liegt vor seit | 8. 11. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 4 besteht ab | 8. 11. |
Beispiel 3:
Pflegebedürftige Person erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit | 1. 2. des Vorjahres |
Antrag auf Höherstufung am | 5. 5. |
Begutachtung durch den MD am | 28. 5. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit | 1. 3. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab | 1. 3. |
Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu Ziffer 9 und 10 zu § 43 SGB XI.
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