Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13b TPG
§ 13b TPG, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
1 Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben
- 1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall im Sinne des § 63i Absatz 6 AMG und
- 2. jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne des § 63i Absatz 7 AMG, die bei oder nach der Übertragung der Gewebe beobachtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe im Zusammenhang stehen kann,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl. I S. 2192).
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