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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 336 UmwG
§ 336 UmwG, Bekanntmachung des Formwechselplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.
§ 336 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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