Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 Ärzte-ZV
§ 46 Ärzte-ZV
(1) 1 Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
- a) bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister 100 EUR,
- b) bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung 100 EUR,
- c) bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt 120 EUR,
- d) bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt 200 EUR.
(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:
- a) nach unanfechtbar gewordener Zulassung 400 EUR,
- b) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Absatz 1 bis 3 oder § 31a Absatz 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Absatz 10 400 EUR,
- c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Absatz 2 SGB V oder einer Einrichtung nach § 311 Absatz 2 SGB V 400 EUR,
- d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Absatz 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Absatz 4 400 EUR,
- e) nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 400 EUR.
Buchstabe d geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Buchstabe e angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) Es sind zu zahlen
- a) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärztliche Vereinigung,
- b) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
- c) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.
(4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 SGB V getroffen hat, keine Gebühren erhoben. 2 Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. 3 Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. 4 Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 % zu reduzieren.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner