Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 RSAV
§ 18 RSAV, Jahresausgleich
§ 18 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
- 1. die risikoadjustierten Zu- und Abschläge und
- 2. die Werte nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie
- 3. die Werte nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
Satz 2 gestrichen und Satz 3 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2 und geändert. Satz 5 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse den Betrag, um den die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es von dem Wert nach § 17 Absatz 2
- 1. die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 SGB V,
- 2. die Höhe der standardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270 Absatz 1 SGB V und
- 3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Absatz 4 SGB V und der Ausgleichsbeträge nach den §§ 268 und 269 Absatz 2 SGB V
Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet auf der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach § 12 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 SGB V und § 270 SGB V im Jahresausgleich. 2 Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen. 3 Für Krankenkassen, die in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr miteinander vereinigt worden sind, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine gemeinsame Berechnung vornehmen.
(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Werte in geeigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge mit. 2 Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, leistet der Gesundheitsfonds den überschießenden Betrag an die Krankenkasse. 3 Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Krankenkassen die nach Satz 2 oder Satz 3 zu leistenden Beträge und den Zeitpunkt der Zahlung oder Verrechnung mit.
(5) 1 Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durchzuführen und im nächsten Jahresausgleich auf Grundlage der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu korrigieren. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die korrigierten Werte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in geeigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen die korrigierten Zuweisungen mit. 3 Das Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
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