Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 GenG
§ 36 GenG, Aufsichtsrat
(1) 1 Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus 3 von der Generalversammlung zu wählenden Personen. 2 Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
(3) 1 Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst.
(4) Bei einer Genossenschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 HGB ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Absatz 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(5) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. 2 Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
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