Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53a GenG
§ 53a GenG, Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
(1) 1 Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 HGB), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede 2. Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. 2 Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. 3 § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung.
(2) 1 Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- 1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung erfolgt ist;
- 2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse;
- 3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;
- 4. eine Abschrift der Mitgliederliste;
- 5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es einen solchen gibt;
- 6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG vom 6. 12. 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) 1 Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. 2 Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. 3 Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.
(4) 1 Das BMJV wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMWi, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. 2 Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden.
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