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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3.1. RS 2009/01
Ziff. 6.3.1. RS 2009/01, Bemessungsentgelt
(1) Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Absatz 1 in Verb. mit § 23 Absatz 1 SGB IV). Es stellt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar.
(2) Werden während der Freistellungsphase Beträge des Entgeltguthabens als Einmalzahlung (z. B. als Weihnachtsgeld) verwendet, ist § 23a SGB IV entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Einmalzahlung die Höhe der während einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung nicht übersteigt. Übersteigt die in der Freistellungsphase gezahlte Einmalzahlung die Höhe der in einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten. Diese Einmalzahlung stellt dann insoweit einen Störfall dar mit der Folge der besonderen Beitragsberechnung.
(3) Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Entgeltguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte/Mehrfachversicherte maßgebenden Grundsätze (§ 22 Absatz 2 SGB IV).
Beispiel (Rechtskreis West):
Arbeitgeber A: monatliches Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben in der ab 2009 beginnenden Freistellungsphase | 2 500 EUR | |
Arbeitgeber B: monatliches Arbeitsentgelt | 3 000 EUR | |
In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. |
Lösung:
Beitragspflichtig zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind insgesamt 5 400 EUR. Das Arbeitsentgelt aus Wertguthaben aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sowie das bei Arbeitgeber B erzielte Arbeitsentgelt sind anteilmäßig der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts: | ||
Arbeitsentgelt aus Wertguthaben bei | ||
Arbeitgeber A: | 5 400 EUR x 2 500 EUR : 5 500 EUR = | 2 454,55 EUR |
Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: | 5 400 EUR x 3 000 EUR : 5 500 EUR = | 2 945,45 EUR |
insgesamt: | 5 400 EUR |
(4) Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich auch in der Freistellungshase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 23b Absatz 1 in Verb. mit § 23 Absatz 1 SGB IV).
(5) Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
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