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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.1.2. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.1.2. RS 2019/12, Zuständigkeit für die Bearbeitung der KVdR-Meldung
(1) Zuständig für die Bearbeitung der KVdR-Meldung ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) bzw. Pflegeversicherung zur Zeit der Rentenantragstellung besteht. Liegt im Zeitpunkt der Rentenantragstellung kein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, ist die KVdR-Meldung der Krankenkasse zuzuleiten, bei der eine Versicherung zuletzt durchgeführt wurde; eine Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.
(2) Bei anderen Rentenantragstellern, die nach den Angaben in der KVdR-Meldung noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, hat die den Antrag aufnehmende Stelle die Meldung zur Prüfung der KVdR-Voraussetzungen einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse zuzuleiten.
(3) Diese Verfahrensweise findet auch bei Rentenantragstellern Anwendung, die bisher bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse familienversichert waren, sofern die letzte Krankenkasse durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht feststellbar ist oder der Rentenantragsteller keine Erklärung zu einer von ihm gewählten Krankenkasse abgibt. Die insoweit angegangene Krankenkasse ist an diese Zuständigkeitsbestimmung gebunden.
(4) Die Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Meldung. Stellt die Krankenkasse fest, dass eine andere Krankenkasse zuständig ist, leitet sie die Meldung zur KVdR, sofern es sich um eine Meldung in Papierform handelt, in dieser Form an die zuständige Krankenkasse weiter. Ist die Meldung elektronisch an die Krankenkasse übermittelt worden, leitet die Krankenkasse einen Ausdruck der Meldedaten an die zuständige Krankenkasse weiter. Eine Abgabenachricht an die den Rentenantrag aufnehmende Stelle ist nicht erforderlich.
(5) Ist für die Durchführung der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V eine andere Krankenkasse zuständig, als die, bei der bis zum Tag der Rentenantragstellung eine Versicherung bestand (z. B. bei vorangegangener Familienversicherung), hat die gewählte Krankenkasse die KVdR-Meldung zu bearbeiten. Dies gilt selbst dann, wenn die bisherige Krankenkasse die Meldung zur Rentenantragstellung (A.VII.2.2.1) gegenüber dem Rentenversicherungsträger bereits abgesetzt hat; in diesem Fall hat die bisherige Krankenkasse ihre Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu stornieren. Die gewählte Krankenkasse hat auch die Prüfung der Vorversicherungszeit vorzunehmen.
(6) Von der bisher zuständigen Krankenkasse, die die KVdR-Meldung erhalten hat, sind vor Weiterleitung der Meldung die Versicherungszeiten mit den in ihrem Bestand vorhandenen Versicherungszeiten zu vergleichen. Abweichende Zeiten sind der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen.
(7) Führt zur Zeit der Rentenantragstellung die landwirtschaftliche Krankenkasse aufgrund einer Familienversicherung die Krankenversicherung durch und ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, beendet die landwirtschaftliche Krankenkasse die Familienversicherung; sie unterrichtet die Krankenkasse, die zuletzt vor Beginn der Familienversicherung die Krankenversicherung durchgeführt hat, oder die Krankenkasse, die vom Rentenantragsteller gewählt wurde, über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die unterrichtete Krankenkasse erstattet die Meldung zur Rentenantragstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger (A.VII.2.2.1) und übernimmt das weitere Verfahren.
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