Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.3.3. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.3. RS 2019/12, Ablehnung oder Rücknahme des Rentenantrags
Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags bzw. die Versagung der beantragten Rentenleistung unanfechtbar wird (§ 189 Absatz 2 SGB V, A.VI.2.7). Nach § 201 Absatz 4 Nummer 2 und 3 SGB V besteht daher für den Rentenversicherungsträger eine entsprechende Mitteilungspflicht. Zu melden ist der zuständigen Krankenkasse der Tag der Rücknahme oder das Datum des Ablehnungsbescheides bzw. das Datum des Versagungsbescheides im Rentenantragsverfahren.
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