Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.2.3.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.2.3.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) § 226 Absatz 1 SGB V selbst regelt nur die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten. Dass Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung bei den anderweitig Versicherungspflichtigen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den für den jeweiligen Personenkreis bestimmten Vorschriften (vgl. insbesondere die §§ 232a bis 236 SGB V). Unter die Regelung des § 226 Absatz 1 SGB V fallen mithin auch
- - Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 232a SGB V),
- - Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 232a SGB V),
- - Künstler und Publizisten (§ 234 SGB V),
- - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 235 SGB V),
- - Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (§ 235 SGB V),
- - behinderte Menschen (§ 235 SGB V) und
- - Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des Zweiten Bildungswegs (§ 236 SGB V, vgl. aber A.VIII.3.2.3.4).
(2) Ferner werden von § 226 Absatz 1 SGB V die Versicherungspflichtigen erfasst, deren Mitgliedschaft nach § 192 oder § 193 SGB V erhalten bleibt.
(3) Bei den vorgenannten Personengruppen findet für die Rangfolge der Einnahmearten § 230 SGB V analog Anwendung.
(4) Zur Berechnung der Beiträge bei Bestehen einer Auffang-Versicherungspflicht wird auf die Ausführungen unter A.VIII.3.2.3.6 verwiesen.
(5) Obwohl ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der alleinige Bezug einer solchen Rente keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründen können (A.V.3), haben gleichwohl in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgrund eines anderen Tatbestandes pflichtversicherte Personen Beiträge aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. Dies gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pflegeversicherung. Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach dem KVLG 1989 und dem SGB XI jeweils mit verschiedenen Sonderregelungen.
(6) Die Aussagen zu ranggleichen beitragspflichtigen Einnahmen unter A.VIII.3.2.1 gelten entsprechend.
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