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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.4. RS 2020/03
Ziff. 1.1.4. RS 2020/03, Zeitliche Begrenzung der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Bei der Altersbegrenzung hat sich der Gesetzgeber an den Vorschriften des BAföG orientiert (vgl. § 10 Absatz 3 BAföG). Gleichwohl ist die BAföG-Regelung auf die KVdS nicht übertragbar. Schon die Bestimmung über die Altersgrenze von 30 Jahren in § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG unterscheidet sich wesentlich von der in § 5 Absatz 1 Nummer 9 Halbsatz 1 SGB V. Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Beginnt also der Ausbildungsabschnitt vor der Altersgrenze, besteht bei Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Förderung für den betreffenden Ausbildungsabschnitt, auch wenn dieser über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinausreicht. Die Altersgrenze ist hier eine "Eintrittsgrenze". Demgegenüber wird die Versicherungspflicht in der KVdS nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Halbsatz 1 SGB V bei Überschreiten der Altersgrenze regelmäßig beendet, auch wenn das mitten im Studium geschieht. Insofern handelt es sich um eine "Beendigungsgrenze" (vgl. BSG, Urteil vom 30. 9. 1992 — 12 RK 3/91 —, USK 92118). Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus kommt lediglich bei Vorliegen sog. Hinderungsgründe in Betracht (vgl. Abschnitt 1.1.6).
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