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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.1.3. RS 2022/02
Ziff. D.1.3. RS 2022/02, Ausschluss der Versicherungspflicht/Versicherungskonkurrenz
(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V besteht nicht, wenn die Waise eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (§ 5 Absatz 5 SGB V). Näheres dazu ergibt sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit [RS 2019/01] in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Des Weiteren enthält § 5 Absatz 7 und 8 SGB V Regelungen der Versicherungskonkurrenz u. a. in Bezug auf die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V. So verdrängt nach § 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V die Versicherungspflicht als Waisenrentner grundsätzlich die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V (als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende im 2. Bildungsweg). Nach Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V (Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen) dreht sich dieses Vorrang-/Nachrangverhältnis um und es tritt Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V mit den entsprechenden beitragsrechtlichen Folgen ein (A.1.1.14). Nach § 5 Absatz 8 SGB V wird die Versicherungspflicht als Waisenrentner generell von einer Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 oder 8 SGB V, z. B. aufgrund einer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt, verdrängt, was wiederum beitragsrechtliche Konsequenzen hat.
(3) Für das zeitgleiche Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V mit der Versicherungspflicht als Waisenrentner der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V oder mit der Versicherungspflicht als Bezieher einer anderen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V bestimmt das Gesetz hingegen kein Vorrangverhältnis, sodass eine Mehrfachversicherungspflicht in diesen Fällen nicht ausgeschlossen ist.
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