Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 SGB IX
§ 48 SGB IX, Verordnungsermächtigungen
Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMG durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1. zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und
- 2. zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
1 Vgl. Frühförderungsverordnung (FrühV).
Zu § 48 siehe RS 2001/02 § 48 SGB IX.
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