Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 83 SGB IX
§ 83 SGB IX, Leistungen zur Mobilität
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) 1 Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. 2 Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4. zur Instandhaltung und
- 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner