Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 SGB IX
§ 97 SGB IX, Fachkräfte
1 Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2 Diese sollen
- 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
- a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
- b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
- c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
Buchstabe b geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
- verfügen,
- 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
- 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
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